In der Neufassung vom 5. Dezember 2014 – geändert am 27. April 2016

 

PRÄAMBEL

Der Mauerweg ist symbolhaft verbunden mit der Teilung Berlins und der Opfer der Jahre 1961 bis 1990. Die LG Mauerweg Berlin will die Erinnerung daran bewahren.

A. Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 08.11.2009 gegründete Verein führt den Namen „Langstreckenlauf-Gemeinschaft Mauerweg Berlin“ (LG Mauerweg Berlin) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart „Laufen“. Der Verein fördert den Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf- und Gesundheitssport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 12) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Bezahlung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und welt-anschaulicher Toleranz und Neutralität.
(6) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3 – Mitgliedschaft in den Verbänden
(1) Der Verein ist Mitglied im Berliner Leichtathletik-Verband e.V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 4 – Gliederung
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.
(2) Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 – Mitgliedschaften
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern,
b. außerordentlichen Mitgliedern,
c. Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die berechtigt sind am Vereinsleben teilzunehmen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
(5) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b. Streichung von der Mitgliederliste,
c. Ausschluss aus dem Verein,
d. Tod oder
e. Löschung des Vereins.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse) mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt oder geltend gemacht werden.

§ 8 – Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt oder ein wichtiger Grund gegeben ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 – Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 10 – Beitragsleistungen und –pflichten
(1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Beitragsordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
(2) Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
(6) Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Beitragsordnung darf nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 10 Nr. 2 eingreifen.

§ 11 – Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies geschieht nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 3.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor diesem wahrheitsgemäß auszusagen.
(3) Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 – Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Ausschüsse

§ 13 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Diese ist zuständig für:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c. Entlastung und Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f. Genehmigung des Haushaltsplanes
g. Satzungsänderungen
h. Beschlussfassung über Anträge
i. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 5
j. Auflösung des Vereins
k. Entscheidung über einen Einspruch nach § 8 Pkt. 7
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; für Änderungen des Vereinszwecks ist eine Zustimmung aller Mitglieder notwendig. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, muss diesem entsprochen werden.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(9) Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses wörtlich festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 14 – Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 15 – Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(2 )Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Aktivwahlberechtigt hierbei sind Mitglieder mit einer dreimonatigen Vereinszugehörigkeit. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(5) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.
(6) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen. Die Mitgliederversammlung wählt dann für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 15a – Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
b. weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand).
(2) Der Fachvorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und abberufen. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen.
(3) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge;
b. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung;
c. Ausschluss von Mitgliedern;
d. Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Gesamtvorstand trifft mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(6) Der Gesamtvorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

§ 16 – Ehrenmitglieder
(1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 17 – Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 18 – Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(2) Als Mitglied der Fachverbände, der im Verein betriebenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Berlin zu melden.
(3) Über den Landessportbund Berlin wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet wird.
(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
(5) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(6) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichung kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf zukünftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
(7) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 19 – Sprachliche Gleichstellung
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

F. Schlussbestimmungen

§ 20 – Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 21 – Inkrafttreten
(1) Die Satzung der LG Mauerweg Berlin vom 08. November 2009 wurde am 15. Februar 2010 durch die außerordentliche Mitgliederversammlung geändert und neugefasst. Eine Änderung der Satzung erfolgte durch die Mitgliederversammlung vom 01. Dezember 2011. Sodann wurde in der Mitgliederversammlung am 06. Dezember 2013 eine weitere Satzungsänderung beschlossen. Am 05. Dezember 2014 wurde die Satzung neugefasst und am 27. April 2016 erneut geändert.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.